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# § 16d FinDAG — Umlagebetrag, Umlagepflicht und Verteilungsschlüssel

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz  
Stand: 21.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Kosten, der innerhalb eines Aufgabenbereichs oder einer Gruppe für einen Umlagepflichtigen ermittelt wird. Ein Umlagepflichtiger kann mehreren Aufgabenbereichen oder Gruppen innerhalb eines Aufgabenbereichs zugeordnet sein. Die Umlagepflicht und die Verteilung der Kosten innerhalb eines Aufgabenbereichs bestimmen sich nach Maßgabe der §§ 16e bis 16l.

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Zitiervorschlag: § 16d FinDAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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