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§ 3 FinBerG DDR — Bilanzrechtliche Folgen

Finanzbereinigungsgesetz-DDR

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sind Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne des § 1 in einer gemäß § 1 D-Markbilanzgesetz aufzustellenden Eröffnungsbilanz ausgewiesen, gilt die Eröffnungsbilanz entsprechend § 36 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 und 2 D-Markbilanzgesetz insoweit als geändert, als diese Forderungen und Verbindlichkeiten auf Grund dieses Gesetzes erlöschen. § 50 Abs. 3 D-Markbilanzgesetz ist entsprechend anzuwenden.