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# § 16 FinAusglG 2005 — Zahlungsverkehr zum Vollzug der Bundesergänzungszuweisungen

Finanzausgleichsgesetz  
Historische Fassung: Stand 30.10.2025 bis 30.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Auf die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2, 4, 5 und 6 werden am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember Abschlagszahlungen nach Maßgabe der Verhältnisse des jeweils vorhergehenden Abrechnungszeitraums entrichtet. Gleichzeitig werden die mit der Abschlagszahlung des vorausgegangenen Zahlungstermins zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge verrechnet. Für die endgültige Abrechnung der Bundesergänzungszuweisungen gilt § 15 entsprechend.

(2) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 3 sind mit je einem Viertel ihres Betrages am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember fällig.

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Zitiervorschlag: § 16 FinAusglG 2005

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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