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# § 9 FinASVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Wechselungen im Klassischen Spiel

Finanzaufsichts- und Sicherungsverordnung NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Spielmarken, die zum Umtausch in andere Werte vom Spieltisch entfernt werden, müssen so lange auf dem Spieltisch wertmäßig markiert bleiben, bis der Gegenwert in Spielmarken ersetzt ist. Wechselungen können an der Kasse, der Zentralkasse oder der Pitkasse oder zwischen Spieltischen erfolgen. Die eingetauschten Spielmarken dürfen der Tischlage erst zugeführt werden, nachdem sich die Finanzaufsicht von der Richtigkeit überzeugt hat. Die Finanzaufsicht bleibt dabei am Spieltisch, bis sämtliche Spielmarken wieder der Tischlage zugeführt sind und damit der Wechselvorgang abgeschlossen ist. Sie hat darauf zu achten, dass die gewechselten Stücke mit der Markierung wertmäßig übereinstimmen. Wird ein Table Management System eingesetzt, ist sicherzustellen, dass die entsprechende Eingabe von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers vorgenommen wird.

2) Kassen befinden sich in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen. Wechselungen gemäß Absatz 1, Nachlagen gemäß § 10 und Zwischenzählungen gemäß § 11 erfolgen an den Kassen in den Spielsälen des Klassischen Spiels. Gewinnauszahlungen im Automatenspiel gemäß § 16 erfolgen an den Kassen in den Spielsälen des Automatenspiels. Sind Zentralkassen vorhanden, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(3) Pitkassen sind Kassen mit unveränderlichem Wertbestand, die sich in den im Spielsaal vorhandenen Spielstationen, sogenannten Pits, befinden. Sie sind in einem verschlossenen videoüberwachten Schrank, sogenannter Pittresor, aufzubewahren und in das Table Management System einzubinden. Sind Pitkassen vorhanden, können Wechselungen zwischen Spieltisch und Pitkasse oder Pitkasse und Zentralkasse von den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers ohne Hinzuziehung der Finanzaufsicht durchgeführt werden. Die Finanzaufsicht überwacht ausschließlich Wechselungen zwischen Spieltisch und Zentralkasse. Wechselungen zwischen den Spieltischen sind beim Einsatz von Pitkassen nicht mehr zulässig.

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Zitiervorschlag: § 9 FinASVO NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinASVO%20NRW/9

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