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§ 40 FinASVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Übergangsregelung

Finanzaufsichts- und Sicherungsverordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die vorgesehenen Ausstattungen der einzelnen Spielbankenstandorte, wie der Einsatz von Geldscheinbehältern (§ 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1), die Installation von Schlüsseltresoren (§ 2 Absatz 3), der Alleinverschluss der Spielautomaten, der Transportwagen und der Zählräume (§ 4 Absatz 3), die Einrichtung eines Videoleitstandes (§ 6 Absatz 3) und die Installation eines Table Management Systems (§ 6 Absatz 4) sind spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung zu realisieren.