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§ 36 FinASVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Außerbetriebnahme von Spielautomaten

Finanzaufsichts- und Sicherungsverordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird ein Spielautomat mit einem neuen Spielangebot ausgestattet, außer Betrieb genommen oder aus dem Automatensaal entfernt, sind sämtliche Geldbestände des Spielautomaten, sogenannte thesaurierte Beträge, im Rahmen der Zählung zu erfassen. Auch außerhalb der Geldscheinbehälter im Spielautomaten befindliches Geld ist zu sammeln und der Zählung zuzuführen. Sämtliche am Spielautomaten von den Gästen eingezahlten und bisher noch nicht ausgeschütteten Jackpotbeträge sind ungemindert der Ausspielung, zum Beispiel über die Mystery Jackpot-Anlage, zuzuführen. Es existieren keine Vorgaben zum Zeitpunkt oder Zeitraum der Ausspielung. Der voreingestellte Startwert eines progressiven Jackpots verbleibt bei der Spielbank.