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# § 31 FinASVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Tagesabrechnung im Automatenspiel

Finanzaufsichts- und Sicherungsverordnung NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abrechnung der Inhalte sämtlicher am selben Spieltag gezogener Geldscheinbehälter hat täglich zu erfolgen. Dazu sind in einem Abrechnungsprogramm folgende Beträge des Spieltages festzuhalten:

1. die Zählergebnisse der Inhalte der gezogenen Geldscheinbehälter,

2. die von den Kassen der Spielbank ausgezahlten Gewinne, die dort und an den Auszahlungsautomaten vorgenommenen Ticketauszahlungen und

3. die Kassen-, Promotion-, Restkredittickets und die im Spielautomaten aufgefundenen Tickets im Sinne des § 17.

(2) Nach Abschluss der Eingaben erfolgt die EDV-gestützte Ermittlung des Tagesergebnisses nach Maßgabe des § 29 Absatz 2.

(3) Der Finanzaufsicht ist der Ausdruck der Tagesabrechnung zusammen mit dem Abrechnungsformular einschließlich der Dokumentation zu Differenzen zu übergeben. Sie nimmt diese als Beleg zu den Automatenabrechnungen.

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Zitiervorschlag: § 31 FinASVO NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinASVO%20NRW/31

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