(1) Die Abrechnung der Inhalte sämtlicher am selben Spieltag gezogener Geldscheinbehälter hat täglich zu erfolgen. Dazu sind in einem Abrechnungsprogramm folgende Beträge des Spieltages festzuhalten:
1. die Zählergebnisse der Inhalte der gezogenen Geldscheinbehälter,
2. die von den Kassen der Spielbank ausgezahlten Gewinne, die dort und an den Auszahlungsautomaten vorgenommenen Ticketauszahlungen und
3. die Kassen-, Promotion-, Restkredittickets und die im Spielautomaten aufgefundenen Tickets im Sinne des § 17.
(2) Nach Abschluss der Eingaben erfolgt die EDV-gestützte Ermittlung des Tagesergebnisses nach Maßgabe des § 29 Absatz 2.
(3) Der Finanzaufsicht ist der Ausdruck der Tagesabrechnung zusammen mit dem Abrechnungsformular einschließlich der Dokumentation zu Differenzen zu übergeben. Sie nimmt diese als Beleg zu den Automatenabrechnungen.