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# § 3 FinASVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Spieltägliche Inbetriebnahme im Automatenspiel

Finanzaufsichts- und Sicherungsverordnung NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die spieltägliche Inbetriebnahme der Spielautomaten erfolgt durch die Beauftragte oder den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers. Die Finanzaufsicht stellt insbesondere unter Nutzung des elektronischen Aufzeichnungssystems sicher, dass keine Bespielung außerhalb der zugelassenen Spielzeiten erfolgt.

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Zitiervorschlag: § 3 FinASVO NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinASVO%20NRW/3

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