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§ 24 FinASVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Sicherstellung des regelgerechten Spielablaufs

Finanzaufsichts- und Sicherungsverordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Finanzaufsicht sorgt neben der zutreffenden Ermittlung des Bruttospielertrags für einen regelgerechten Spielablauf.

(2) Der Finanzaufsicht sind von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber die jeweils geltenden und von der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde genehmigten Spielregeln sowie die internen spielbezogenen Richtlinien der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zur Verfügung zu stellen. Der Finanzaufsicht sind vor der Einführung neuer Spiele oder Spielformen und vor der Durchführung von Sonderveranstaltungen in einer Spielbank die erfolgten Genehmigungen der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.