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# § 13 FinASVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Unterbrechung des Spielbetriebs im Klassischen Spiel

Finanzaufsichts- und Sicherungsverordnung NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei planmäßigen vorübergehenden Unterbrechungen, zum Beispiel Spielpausen an Silvester, kann die Finanzaufsicht gestatten, dass die Lagen-, Bargeld- und Geldscheinbehälter verschlossen oder beim französischen Roulette unter Aufsicht am Spieltisch verbleiben.

(2) Wird der Spielbetrieb durch außergewöhnliche Vorkommnisse unterbrochen, hat die Finanzaufsicht möglichst dafür Sorge zu tragen, dass die Lagen-, Bargeld- und die Geldscheinbehälter ungezählt sicher verwahrt werden. Bei allen Maßnahmen hat der Schutz von Leib und Leben absoluten Vorrang. Solche außergewöhnlichen Vorkommnisse sind auf der Tagesabrechnung zu vermerken.

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Zitiervorschlag: § 13 FinASVO NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinASVO%20NRW/13

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