nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 FinASVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Allgemeine Aufgaben

Finanzaufsichts- und Sicherungsverordnung NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber darf den Spielbetrieb im Klassischen Spiel erst eröffnen, wenn dessen Überwachung durch die Anwesenheit der Finanzaufsicht im Spielsaal sichergestellt ist. Für die Spieleröffnung im Automatenspiel ist regelmäßig die Anwesenheit der Finanzaufsicht in der Spielbank ausreichend.

(2) Zur Kontrolle der Einhaltung der zugelassenen Spielzeiten darf die Finanzaufsicht auch die Aufzeichnungen des elektronischen Aufzeichnungssystems der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers nutzen.

---

Zitiervorschlag: § 1 FinASVO NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinASVO%20NRW/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
