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Art 9 § 3 FinÄndG 1967

Finanzänderungsgesetz 1967

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ausgabereste sowie Rückflüsse aus gewährten Zuwendungen fließen dem Bundeshaushalt zu.