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Art 11 § 2 FinÄndG 1967

Finanzänderungsgesetz 1967

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1)

(2) Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund einer vor dem 1. Januar 1968 abgegebenen Verpflichtungserklärung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder die auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt abgegebenen Weiterverpflichtungserklärung im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit verblieben sind, ist § 12 Abs. 2 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 201) weiterhin anzuwenden.