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# § 3 FilmDigitV — Zuwendungsempfänger

Filmtheaterdigitalisierungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Empfänger der Förderung sind Filmtheater mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die

- 1. bis zu sechs Leinwände pro Betriebsstätte haben,

- 2. in den letzten drei Kalenderjahren vor Antragstellung bei Betrachtung des Gesamtnettokartenumsatzes und der Gesamtbesucherzahl der Betriebsstätte durchschnittlich pro Leinwand und Jahr

  - a) maximal 260 000 Euro Nettokartenumsatz und

  - b) mindestens einen Nettokartenumsatz von 40 000 Euro oder eine Besucherzahl von mindestens 8 000

- erzielt haben.

Abweichend von Satz 1 sind Filmtheater mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mit mehr als sechs Leinwänden pro Betriebsstätte förderberechtigt, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen und in einem Ort mit weniger als 50 000 Einwohnern liegen.

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Zitiervorschlag: § 3 FilmDigitV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FilmDigitV/3

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