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# § 5 FeuerschStG 1979 — Steuerschuldner

Feuerschutzsteuergesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Steuerschuldner ist der Versicherer.

(2) Hat der Versicherer in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union und in keinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte, ist aber im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Bevollmächtigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts bestellt, so ist dieser Steuerschuldner; ist kein Bevollmächtigter bestellt, so ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner.

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Zitiervorschlag: § 5 FeuerschStG 1979

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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