Unberührt bleibt die Befugnis der Landesregierungen, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5 des Pflanzenschutzgesetzes anzuordnen, daß die zuständige Behörde den Feuerbrand bekämpft.
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Unberührt bleibt die Befugnis der Landesregierungen, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5 des Pflanzenschutzgesetzes anzuordnen, daß die zuständige Behörde den Feuerbrand bekämpft.