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§ 9 FeuerbrandV 1985

Feuerbrandverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Unberührt bleibt die Befugnis der Landesregierungen, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5 des Pflanzenschutzgesetzes anzuordnen, daß die zuständige Behörde den Feuerbrand bekämpft.