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§ 7 FeuerbrandV 1985

Feuerbrandverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Bekämpfung des Feuerbrandes erforderlich ist, anordnen, daß

1.
Bienen in einem abgegrenzten Gebiet nicht gehalten und
2.
Bienenvölker nicht in ein abgegrenztes oder aus einem abgegrenzten Gebiet verlegt

werden dürfen.