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§ 5 FeuerbrandV 1985

Feuerbrandverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Bekämpfung des Feuerbrandes erforderlich ist, für die Dauer von höchstens fünf Jahren verbieten,

1.
hochanfällige Wirtspflanzen anzupflanzen,
2.
hochanfällige oder befallsverdächtige Wirtspflanzen als Anbaumaterial gewerbsmäßig zu vertreiben.

Das Verbot kann wiederholt werden.