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# § 7 FeuLV (Brandenburg) — Laufbahnausbildung außerhalb eines Beamtenverhältnisses

Feuerwehrlaufbahnverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Laufbahnausbildung kann mit dem Ziel des Erwerbs der Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis durchgeführt werden.

(2) Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 2 stellt die die Prüfungsbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde nach bestandener Laufbahnprüfung den Erwerb der Laufbahnbefähigung fest, wenn die Laufbahnausbildung in Anwendung der §§ 3, § 5 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 3 sowie der zugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften durchgeführt worden ist.

(3) Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 ( BGBl. I S. 469), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, abzugeben.

(4) Arbeits- und tarifrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 7 FeuLV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FeuLV/7

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