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# § 6 FeuLV (Brandenburg) — Ende des Vorbereitungsdienstes

Feuerwehrlaufbahnverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst endet mit Bestehen der Laufbahnprüfung, frühestens jedoch mit Ablauf der vorgeschriebenen Dauer. Er endet ebenfalls mit endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung.

(2) Erweist sich eine Beamtin oder ein Beamter während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten oder der Persönlichkeit als ungeeignet, so ist unverzüglich die Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu verfügen. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 des Landesbeamtengesetzes.

(3) In der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann die Prüfungsbehörde bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung die Befähigung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes anerkennen, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.

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Zitiervorschlag: § 6 FeuLV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FeuLV/6

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