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# § 5 FeuLV (Brandenburg) — Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

Feuerwehrlaufbahnverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden außer in den Fällen des § 7 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Brandmeisteranwärterin“ oder „Brandmeisteranwärter“, „Brandoberinspektoranwärterin“ oder „Brandoberinspektoranwärter“, „Brandreferendarin“ oder „Brandreferendar.“

(2) Im Vorbereitungsdienst erwerben die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf die Kenntnisse und Fähigkeiten für die erfolgreiche Bewältigung laufbahnbezogener Aufgaben. Die Befähigung für die Laufbahn erwerben sie durch Bestehen der Laufbahnprüfung. Das Nähere regeln die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften.

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Zitiervorschlag: § 5 FeuLV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FeuLV/5

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