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§ 2 FeuLV (Brandenburg) — Laufbahnen

Feuerwehrlaufbahnverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der feuerwehrtechnische Dienst gliedert sich in die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes.