§ 14 FeuLV (Brandenburg) — Förderung der Leistungsfähigkeit

Feuerwehrlaufbahnverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sollen durch geeignete Personalentwicklungsmaßnahmen erhalten und gefördert werden. Neben den in den §§ 19 und 23 des Landesbeamtengesetzes genannten Maßnahmen gehören dazu insbesondere

Gespräche zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Vorgesetzten,

Zielvereinbarungen,

die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung, wie auch die Tätigkeit bei internationalen Organisationen,

Führungskräftefortbildung und -entwicklung sowie

Maßnahmen des Gesundheitsmanagements.