Die in § 1 genannten Verwaltungsvorschriften sind im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erlassen.
Einzelnorm
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Die in § 1 genannten Verwaltungsvorschriften sind im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erlassen.
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