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§ 2 FeuDkÜV (Brandenburg) — Einvernehmen

Feuerwehrdienstkleidungsübertragungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in § 1 genannten Verwaltungsvorschriften sind im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erlassen.

Einzelnorm