nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 FeuAO — Feuerungsanlagen besonderer Art

Feuerungsanordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Andere Anforderungen als nach den §§ 2 bis 7 können an Feuerstätten besonderer Art, an ihre Verbindungsstücke und Schornsteine oder sonstige Abgasanlagen, an ihre Aufstellräume und an ihren Betrieb gestellt werden. Verlangt werden können Nachprüfungen, die von Zeit zu Zeit zu wiederholen sind, und Bescheinigungen über deren Ergebnis.

(2) Zu den Feuerstätten besonderer Art gehören insbesondere

- 1. Feuerstätten zur Erwärmung oder sonstigen Behandlung brennbarer Stoffe, wie Räucher- und Trockenanlagen und Backöfen,

- 2. Feuerstätten mit organischem Wärmeträger,

- 3. offene Kamine für andere feste Brennstoffe als Holz in Stücken,

- 4. Feuerstätten mit niedriger Abgastemperatur, wie Brennwertkessel und andere Feuerstätten mit nachgeschalteten Heizflächen zur Wärmegewinnung durch Verminderung der Abgastemperatur.

---

Zitiervorschlag: § 8 FeuAO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FeuAO/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
