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# § 1 FeuAO — Geltungsbereich, Begriffe

Feuerungsanordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Anordnung gilt für

- 1. Feuerstätten, Verbindungsstücke, Schornsteine oder andere Abgasanlagen (Feuerungsanlagen),

- 2. Anlagen zur Verteilung von Wärme,

- 3. Anlagen zur Warmwasserversorgung,

- 4. Leitungen für Brennstoffe,

- 5. Aufstellräume von Feuerstätten.

(2) Diese Anordnung gilt nicht für Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppe IV im Sinne der Verordnung über Dampfkesselanlagen (Dampfkesselverordnung - DampfkV) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173) mit der Änderung vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441).

(3) Im Sinne dieser Anordnung sind

- 1. Nennwärmeleistung

  - a) die auf dem Typenschild der Feuerstätte angegebene Leistung oder

  - b) die in den Grenzen des auf dem Typenbild angegebenen Wärmeleistungsbereiches fest eingestellte höchste Leistung, im übrigen

  - c) die aus dem Brennstoffdurchsatz und einem Wirkungsgrad von 80 vom Hundert ermittelte Leistung,

- 2. höchstmögliche Wärmeleistung in den Fällen der Nr. 1 Buchstabe a und c die Nennwärmeleistung, im Falle der Nr. 1 Buchstabe b die obere Grenze des Leistungsbereiches.

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Zitiervorschlag: § 1 FeuAO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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