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§ 1 FestLSockelOWiZustV

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels im Zusammenhang mit Forschungshandlungen (§ 132 des Bundesberggesetzes) und mit der Überwachungstätigkeit der in § 134 Abs. 1 des Bundesberggesetzes bezeichneten Behörden des Bundes.