nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 7 FertigPlTischlPrV — Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk  
Stand: 25.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der zusammengefassten Bewertung insgesamt mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. Dabei dürfen die Situationsaufgabe nicht mit weniger als 50 Punkten und das Fachgespräch nicht mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftliche Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ergibt sich die Gesamtpunktzahl aus der zusammengefassten Bewertung. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

---

Zitiervorschlag: § 7 FertigPlTischlPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPlTischlPrV/7

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
