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# § 9 FertigPackV 1981 — Kennzeichnung der Stückzahl bei Fertigpackungen mit anderen Erzeugnissen

Fertigpackungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Abweichend von § 7 Abs. 3 bis 6 darf die Stückzahl angegeben werden bei

- 1. Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, deren Füllmenge für eine einmalige Anwendung oder einen einmaligen Gebrauch vorgesehen ist (Portionspackungen), sowie Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, für die die Angaben des Gewichts oder Volumens nicht von Bedeutung ist,

- 2. Duft- und Spülreinigern in Stückform mit einem Gewicht von weniger als 50 Gramm,

- 3. Mitteln für die Kraftfahrzeugpflege im Portionspackungen,

- 4. Futtermitteln für Heimtiere und freilebende Vögel, wenn die Futtermittel der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahl gehandelt werden,

- 5. Klebstiften,

- 6. Lackstiften mit einer Füllmenge von weniger als 50 Milliliter.

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Zitiervorschlag: § 9 FertigPackV 1981

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/9

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