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# § 31a FertigPackV 1981 — Offene Packungen

Fertigpackungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Vorschriften dieser Verordnung über Fertigpackungen sind auf offene Packungen, die in Abwesenheit des Käufers abgefüllt werden, entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 22 Abs. 4 dürfen nachfüllbare offene Packungen gleicher Nennfüllmenge auch auf einer nachfolgenden Handelsstufe nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge in diesem Zeitpunkt die für Fertigpackungen festgelegte unterste Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.

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Zitiervorschlag: § 31a FertigPackV 1981

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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