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# § 22a FertigPackV 1981 — Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung des Abtropfgewichts

Fertigpackungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß das Abtropfgewicht im Mittel das angegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet.

(2) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn das Abtropfgewicht im Mittel das angegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet.

(3) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung vom angegebenen Abtropfgewicht das Dreifache der in der Tabelle des § 22 Abs. 3 festgelegten Werte nicht überschreitet.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten als eingehalten, wenn das Abtropfgewicht der Fertigpackungen in dem in Nummer 8a der Anlage 4a festgelegten Zeitraum den Anforderungen genügt.

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Zitiervorschlag: § 22a FertigPackV 1981

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/22a

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