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§ 6 FernstrÜG — Schwerbehinderte Menschen

Fernstraßen-Überleitungsgesetz

Stand: 28.11.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Tätigkeit bei der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes lässt die Rechtsstellung von schwerbehinderten Menschen bei der Anwendung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr unberührt.