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§ 2 FernstrÜG — Anordnungskompetenz des Bundes

Fernstraßen-Überleitungsgesetz

Stand: 28.11.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium für Verkehr ist berechtigt, gegenüber den Ländern die notwendigen Anordnungen durch Erlass zu treffen, um eine einheitliche, ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfassung und Dokumentation im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 sowie den frist- und formgerechten Angaben im Sinne des § 1 Absatz 3 durch die obersten Straßenbaubehörden der Länder zu gewährleisten.