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Art 3 FernUnterStV (Bayern) — Organe der Zentralstelle

Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Organe der Zentralstelle sind

1. der Verwaltungsausschuß,

2. der Leiter der Zentralstelle.