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§ 10 FernUSG — Ausschluss abweichender Vereinbarungen

Fernunterrichtsschutzgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von den §§ 2 bis 9 kann nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden.