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# § 5 FerkBetSachkV — Orte und Narkosegeräte

Ferkelbetäubungssachkundeverordnung  
Stand: 18.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Orte, an denen die sachkundige Person die Betäubung durchführt, müssen trocken, sauber, gut belüftet und leicht zu reinigen sein. Notfallpläne für Notsituationen am Ferkel, insbesondere Narkosezwischenfälle, müssen an den Orten nach Satz 1 hinterlegt sein.

(2) Die Narkosegeräte, mit denen die sachkundige Person die Betäubung durchführt, müssen

- 1. vom Hersteller für die Verwendung bei der Ferkelkastration unter Anwendung von Tierarzneimitteln gemäß § 3 bestimmt sein,

- 2. technisch und baulich geeignet sein, um die erforderliche Narkosetiefe sicherzustellen und soweit wie möglich Leiden beim Ferkel zu vermeiden,

- 3. sich in einem einwandfreien hygienischen Zustand befinden,

- 4. eine zuverlässige Steuerung der Dosierung gewährleisten,

- 5. ordnungsgemäß gewartet sein und

- 6. die Anzahl der Anwendungen und das Datum der jeweiligen Anwendung manipulationssicher aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen müssen durch die sachkundige Person und die zuständige Behörde aus dem Narkosegerät auslesbar sein.

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Zitiervorschlag: § 5 FerkBetSachkV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FerkBetSachkV/5

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