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# § 4 FerkBetSachkV — Verfahren der Ferkelkastration unter Betäubung

Ferkelbetäubungssachkundeverordnung  
Stand: 18.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor der Narkoseeinleitung ist das Ferkel durch die sachkundige Person klinisch auf Narkosefähigkeit und normale anatomische Beschaffenheit und Lage der Hoden zu untersuchen und es ist ihm ein Tierarzneimittel, das dafür zugelassen ist, durch den Eingriff verursachte Schmerzen zu lindern, zu verabreichen. Das Tierarzneimittel ist so anzuwenden, dass es unmittelbar nach dem Nachlassen der Betäubung wirksam ist.

(2) Die Durchführung der Betäubung hat nach Anweisung des behandelnden Tierarztes oder der behandelnden Tierärztin unter Beachtung der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers für das jeweilige Narkosegerät zu erfolgen.

(3) Die sachkundige Person muss sich davon überzeugen, dass sich das Ferkel während der Kastration in einem ausreichend tiefen Narkosestadium befindet.

(4) Die Durchführung der Kastration hat

- 1. unter hygienischen Bedingungen,

- 2. mit einer geeigneten chirurgischen Methode und

- 3. mit geeigneten Instrumenten

zu erfolgen, insbesondere darf die Kastration nicht durch Herausreißen der Hoden durchgeführt werden.

(5) Im Anschluss an die Kastration trifft die sachkundige Person geeignete Maßnahmen zur Nachsorge.

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Zitiervorschlag: § 4 FerkBetSachkV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FerkBetSachkV/4

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