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§ 3 FeV2010AusnV 4 — Nachweis der Fahrzeugeinweisung

Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 18.07.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Über die Teilnahme an der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung ist vom Leiter der Fahrzeugeinweisung, der die Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 4 erfüllt, eine Teilnahmebescheinigung nach Anlage 2 zur Vorlage mit dem Antrag nach § 2 Absatz 1 Satz 2 auszustellen.