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# Anlage 9 FeV 2010 — (zu § 25 Absatz 3)Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein

Fahrerlaubnis-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 18.07.2019 bis 17.12.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 60 - 63; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

A. Vorbemerkungen

Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.

B. Liste der Schlüsselzahlen

I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union

```
Lfd. Nr.	Schlüsselzahl
1	01	Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
2	01.01	Brille
3	01.02	Kontaktlinse(n)
4	01.03	Schutzbrille
5	01.05	Augenschutz
6	01.06	Brille oder Kontaktlinsen
7	01.07	Spezifische optische Hilfe
8	02	Hörhilfe/Kommunikationshilfe
9	03	Prothese/Orthese der Gliedmaßen
10	03.01	Prothese/Orthese der Arme
11	03.02	Prothese/Orthese der Beine
12		(weggefallen)
13		(weggefallen)
14		(weggefallen)
15		(weggefallen)
16		(weggefallen)
17		(weggefallen)
18		(weggefallen)
19		(weggefallen)
20		(weggefallen)
21	10	Angepasste Schaltung
22	10.02	Automatische Wahl des Getriebeganges
23	10.04	Angepasste Schalteinrichtungen
24	15	Angepasste Kupplung
25	15.01	Angepasstes Kupplungspedal
26	15.02	Handkupplung
27	15.03	Automatische Kupplung
28	15.04	Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern
29	20	Angepasste Bremsmechanismen
30	20.01	Angepasstes Bremspedal
31	20.03	Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß
32	20.04	Bremspedal mit Gleitschiene
33	20.05	Bremspedal (Kipppedal)
34	20.06	Mit der Hand betätigte Bremse
35	20.07	Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N(*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘)
36	20.09	Angepasste Feststellbremse
37	20.12	Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern
38	20.13	Mit dem Knie betätigte Bremse
39	20.14	Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage
40	25	Angepasste Beschleunigungsmechanismen
41	25.01	Angepasstes Gaspedal
42	25.03	Gaspedal (Kipppedal)
43	25.04	Handgas
44	25.05	Mit dem Knie betätigter Gashebel
45	25.06	Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels
46	25.08	Gaspedal links
47	25.09	Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern
48		(weggefallen)
49	31	Anpassungen und Sicherungen der Pedale
50	31.01	Extrasatz Parallelpedale
51	31.02	Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
52	31.03	Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden
53	31.04	Bodenerhöhung
54	32	Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen
55	32.01	Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung
56	32.02	Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung
57	33	Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen
58	33.01	Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung
59	33.02	Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung
60	35	Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
61	35.02	Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
62	35.03	Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
63	35.04	Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
64	35.05	Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen
65	40	Angepasste Lenkung
66	40.01	Lenkung mit maximaler Kraft von … N(*) (z. B.: ‚40.01(140N)‘)
67	40.05	Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)
68	40.06	Angepasste Position des Lenkrads
69	40.09	Fußlenkung
70	40.11	Assistenzeinrichtung am Lenkrad
71	40.14	Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem
72	40.15	Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem
73	42	Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite
74	42.01	Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten
75	42.03	Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite
76	42.05	Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel
77	43	Sitzposition des Fahrzeugführers
78	43.01	Höhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen
79	43.02	Der Körperform angepasster Sitz
80	43.03	Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität
81	43.04	Fahrersitz mit Armlehne
82	43.06	Angepasster Sicherheitsgurt
83	43.07	Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität
84	44	Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)
85	44.01	Einzeln gesteuerte Bremsen
86	44.02	Angepasste Vorderradbremse
87	44.03	Angepasste Hinterradbremse
88	44.04	Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
89	44.05	Angepasste Handschaltung und Handkupplung*
90	44.06	Angepasster Rückspiegel*
91	44.07	Angepasste Kontrolleinrichtungen*
92	44.08	Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen
93	44.09	Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N(*) (z. B. ‚44.09(140N)‘)
94	44.10	Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N(*) (z. B. ‚44.10(240N)‘)
95	44.11	Angepasste Fußraste
96	44.12	Angepasster Handgriff
97	45	Kraftrad nur mit Seitenwagen
98	46	Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
99	47	Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen
100	50	Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)
101	51	Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)*
102	61	Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
103	62	Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …
104	63	Fahren ohne Beifahrer
105	64	Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
106	65	Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss
107	66	Ohne Anhänger
108	67	Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
109	68	Kein Alkohol
110	69	Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436
111	70	Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. „70.0123456789.NL“)
112	71	Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. „71.987654321.HR“)
113		(weggefallen)
114	73	Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
115		(weggefallen)
116		(weggefallen)
117		(weggefallen)
118		(weggefallen)
119	78	Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
120	79 (…)	Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG
121	79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
		Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
122	79 (S1 ≤ 25/7 500 kg)
		Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
123	79 (L ≤ 3)
		Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
124	79.01	Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
125	79.02	Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM
126	79.03	Nur dreirädrige Fahrzeuge
127	79.04	Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg
128	79.05	Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
129	79.06	Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt
130	80	Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
131	81	Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
132		(weggefallen)
133	95	Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum … erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]
134	96	Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt.
135	97	Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt
```

Ia. Äquivalenz für entfallene Schlüsselzahlen der Europäischen Union

```
Lfd. Nr.	Entfallene Schlüsselzahl	Bei Ausstellung eines neuen Führerscheins einzutragende Schlüsselzahl
1	05.01	Nur bei Tageslicht	61
2	05.02	In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region …	62
3	05.03	Ohne Beifahrer/Sozius	63
4	05.04	Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h	64
5	05.05	Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist	65
6	05.06	Ohne Anhänger	66
7	05.07	Nicht gültig auf Autobahnen	67
8	05.08	Kein Alkohol	68
9	30	Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen	32, ggf. in Kombination mit 20 und/oder 25
10	72	Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)	79.05
11	74	Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1)	entfällt
12	75	Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)	entfällt
13	76	Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)	entfällt
14	77	Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern a)die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen undb)der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)	entfällt
15	90	Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden	entfällt
```

II. nationale Schlüsselzahlen

```
Lfd. Nr.	Schlüsselzahl
1	104	Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen
2	171	Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
3	172	Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
4	174	Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden
5	175	Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3
6	176	Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
7	177	Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein
8	178	Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr
9	179	Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden
10	180	(weggefallen)
11	181	Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM)
12	182	Auflagen zu den Klassen D1, D1E, D und DE: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfallen nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
13	183	(weggefallen)
14	184	Auflagen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 961.nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannten Person und2.nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannte Person a)Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,b)nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, undc)nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
15	185	Auflagen zu den Klassen C und CE: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur1.bei Fahrten im Inland und2.im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
16	186	Auflagen zu den Klassen D1 und D1E: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur 1.bei Fahrten im Inland und2.im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
17	187	Auflagen zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur 1.bei Fahrten im Inland,2.im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden und3.bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 Personenbeförderungsgesetz bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern oder bei Fahrten ohne Fahrgäste.Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet und die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat.
18	188	Auflage zu der Klasse C: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.
19	189	Auflage zu der Klasse D: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.
20	190	Auflage zu der Klasse C: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
21	191	Auflage zu der Klasse D: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
22		(weggefallen)
23	193	Auflagen zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 2 BKrFQG.
24	194	Klasse B berechtigt im Inland a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1 b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A.
```

IIa. Entfallene nationale Schlüsselzahlen

```
Lfd. Nr.	Entfallene Schlüsselzahl
1	192	Berechtigt abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse B, deren zulässige Gesamtmasse 3 500 kg übersteigt, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt, soweit 1.die Fahrzeuge a)elektrisch betrieben undb)im Bereich Gütertransport eingesetztsind und2.der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen Fahrzeugeinweisung teilgenommen hat.
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Zitiervorschlag: Anlage 9 FeV 2010

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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