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# § 62 FeV 2010 — Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes

Fahrerlaubnis-Verordnung  
Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Übermittlung der Daten nach § 60 ist auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zulässig.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Übermittlung nach Absatz 1 nur zulassen, wenn die zum Empfang der Daten berechtigte Behörde für die Durchführung der Übermittlung eine Kennung verwendet. Die zum Empfang der Daten berechtigte Behörde hat sicherzustellen, dass die übermittelten Daten nur von den zum Empfang bestimmten Endgeräten empfangen werden.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat durch ein automatisiertes Verfahren zu gewährleisten, dass keine Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt, wenn die Kennung nicht oder unrichtig angegeben wurde. Es hat jede Anfrage, bei der die Kennung nicht oder unrichtig angegeben wurde, zu protokollieren. Es hat ferner im Zusammenwirken mit der anfragenden Behörde jeder Anfrage, bei der die Kennung nicht oder unrichtig angegeben wurde, nachzugehen und die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verfahrens notwendig sind.

(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nach § 30b Absatz 3 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes automatisiert vorgenommen werden und die Übermittlung nach Absatz 1 bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen wird.

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Zitiervorschlag: § 62 FeV 2010

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/62

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