# § 50 FeV 2010 — Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes

Fahrerlaubnis-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Entscheidungen in das Fahreignungsregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Absatz 2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes führen können. Hierzu übermittelt es folgende Daten:

- 1. aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister

  - a) die in § 49 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personendaten,

  - b) den Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit,

  - c) die erteilende Fahrerlaubnisbehörde,

  - d) die Fahrerlaubnisnummer,

  - e) den Hinweis, dass es sich bei der Probezeit um die Restdauer einer vorherigen Probezeit handelt unter Angabe der Gründe,

  - f) die Gültigkeit des Führerscheins,

- 2. aus dem Fahreignungsregister den Inhalt der Eintragungen über die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

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Zitiervorschlag: § 50 FeV 2010

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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