# § 62a FamGKG — Bekanntmachung von Neufassungen

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen  
Stand: 01.06.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben

- 1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,

- 2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie

- 3. das Inkrafttreten der Änderungen.

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Zitiervorschlag: § 62a FamGKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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