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§ 4 FamGKG — Umgangspflegschaft

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die besonderen Vorschriften für die Dauerpflegschaft sind auf die Umgangspflegschaft nicht anzuwenden.