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# § 41a FamFG — Elektronische Bekanntgabe; Übermittlung; Verordnungsermächtigungen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit  
Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einem Notar ist ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, als gerichtliches elektronisches Dokument bekanntzugeben. Das qualifizierte Zertifikat, das einer bei der Erstellung des Dokuments verwendeten Signatur zugrunde liegt, oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat muss das Gericht erkennen lassen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

- 1. Einzelheiten der Datenübermittlung und Datenspeicherung zu regeln sowie Dateiformate und Anforderungen an die Barrierefreiheit für die zu übermittelnden gerichtlichen elektronischen Dokumente festzulegen,

- 2. zu bestimmen, dass Gerichte neben dem gerichtlichen elektronischen Dokument bestimmte Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form übermitteln müssen, und

- 3. Regelungen für den Fall des Auftretens technischer Störungen anzuordnen.

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Zitiervorschlag: § 41a FamFG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/41a

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