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# § 231 FamFG — Unterhaltssachen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die

- 1. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,

- 2. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,

- 3. die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs

betreffen.

(2) Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 231 FamFG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/231?asof=2019-06-18

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