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# § 151 FamFG — Kindschaftssachen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit  
Historische Fassung: Stand 02.07.2019 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die

- 1. die elterliche Sorge,

- 2. das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,

- 3. die Kindesherausgabe,

- 4. die Vormundschaft,

- 5. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht,

- 6. die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit den §§ 1800 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

- 7. die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder

- 8. die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz

betreffen.

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Zitiervorschlag: § 151 FamFG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/151?asof=2019-10-14

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