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# § 99 FakO (Bayern) — Allgemeines

Fachakademieordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die an der besuchten Fachakademie die Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie zugelassen werden. Die Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber findet gegen Ende des dritten Studienjahres statt.

(2) Die §§ 63 bis 65 finden entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus einem ersten Prüfungsteil nach den Vorgaben von Abs. 4 und aus einem zweiten Prüfungsteil nach den Vorgaben von Abs. 5.

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber haben im ersten Prüfungsteil folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:

1. dieselben schriftlichen Prüfungsleistungen wie die Studierenden der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademien im ersten Prüfungsteil nach § 95 Abs. 1,

2. weitere schriftliche Aufgaben nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2,

3. eine mündliche Prüfung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und

4. praktische und mündliche Prüfungen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4.

(5) Im zweiten Prüfungsteil haben die Bewerberinnen und Bewerber dieselben Prüfungsleistungen zu erbringen wie die Studierenden der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademien nach § 95 Abs. 3 Satz 1 bis 3.

(6) Die Bewerberinnen und Bewerber haben gegen Ende des zweiten Studienjahres nach den Vorgaben des § 94 Abs. 2 eine Facharbeit anzufertigen. Diese wird von den Lehrkräften der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie bewertet, an der die Abschlussprüfung für die jeweilige Bewerberin oder den jeweiligen Bewerber durchgeführt wird.

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Zitiervorschlag: § 99 FakO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/99

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