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# § 93 FakO (Bayern) — Praktische Ausbildung

Fachakademieordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die praktische Ausbildung erfolgt in unterschiedlichen sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern nach Anlage 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b. Sie umfasst neben der Praxisstelle, in der die praktische Ausbildung hauptsächlich durchgeführt wird, zwei weitere Tätigkeitsfelder mit jeweils mindestens 200 Stunden. 40 Stunden sind an einer Grundschule abzuleisten.

(2) Für die praktische Ausbildung gelten die Vorschriften für das Fach sozialpädagogische Praxis und das Berufspraktikum entsprechend. Für die Erfüllung der schulischen Aufgaben ist den Studierenden wöchentlich eine Stunde unter Anrechnung auf die Arbeitszeit zu gewähren. Für die praktische Ausbildung sind nicht anwendbar:

1. § 15 Abs. 2 Satz 1 und

2. § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, soweit die Fachakademie die außerschulische Einrichtung bestimmt.

(3) Abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b sind in jedem Studienjahr mindestens zwei Berichte zu fertigen.

(4) Die Jahresfortgangsnote der praktischen Ausbildung wird aufgrund

1. der schriftlichen Äußerungen der Ausbildungseinrichtung über Leistung und Verhalten der oder des Studierenden in Ausbildung,

2. der Noten für die Berichte und

3. der Noten für die praktischen Leistungsnachweise

in pädagogischer Verantwortung festgesetzt.

(5) Die praktische Prüfung wird von der für das Fach praktische Ausbildung verantwortlichen Lehrkraft abgenommen.

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Zitiervorschlag: § 93 FakO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/93

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