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# § 92 FakO (Bayern) — Aufnahme und Stundentafel

Fachakademieordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die praxisintegrierte Ausbildungsform schließen Studierende einen Ausbildungsvertrag mit einem Träger sozialpädagogischer Einrichtungen, der mit der Fachakademie kooperiert. Studierende der Fachakademie sind zugleich Auszubildende einer mit einer Fachakademie kooperierenden sozialpädagogischen Einrichtung. § 3 Abs. 2 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sind nicht anwendbar.

(2) Dem Unterricht ist die Stundentafel nach Anlage 12 zugrunde zu legen.

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Zitiervorschlag: § 92 FakO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/92

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